Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 48a Berufsorientierungspraktikum
Stand: 01.07.2026
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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/48a#abs-2 (2) Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll
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Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. Für die Höhe der Kosten für Unterkunft gilt § 86 Nummer 1 entsprechend. Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend.